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Allgemeine Geschäftsbedingungen

I. Allgemeines

1. Die nachfolgenden Bedingungen haben Gültigkeit für alle unsere Angebote, Verkäufe, Lieferungen und Leistungen und werden Inhalt des Vertrages. Sie gelten nicht, wenn unser Vertragspartner eine Privatperson ist und nicht beruflich oder gewerblich handelt. Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages oder dieser Bedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung.

2. Entgegenstehenden, abweichenden oder ergänzenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Käufers widersprechen wir hiermit ausdrücklich. Sie gelten auch dann nicht, wenn der Käufer sie seiner Bestellung oder sonstigen Erklärung zugrunde gelegt hat.

3. Für das Vertragsverhältnis zwischen dem Käufer und uns gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland, auch wenn der Käufer seinen Wohn- oder Geschäftssitz im Ausland hat.

II. Angebote, Aufträge

1. Unsere Angebote sind freibleibend, sofern sie nicht ausdrücklich als bindend bezeichnet sind. Ein wirksamer Vertrag kommt daher erst durch unsere Auftragsbestätigung oder die Auslieferung der Ware zustande.

2. Aufträge und Bestellungen des Käufers werden für uns nur durch schriftliche Bestätigung (auch mittels Rechnung oder Lieferschein) verbindlich.

3. Die in Prospekten, Broschüren, Daten- und Einlegeblättern, Zeichnungen und anderem Informationsmaterial enthaltenen Angaben sind unverbindlich. Nur bei ausdrücklicher schriftlicher Bestätigung durch uns können sie verbindlicher Vertragsinhalt werden.

III. Preise

1. Die Preise verstehen sich ab unserem jeweiligen Lieferwerk, frei LKW oder Waggon verladen. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist in unseren Preisen nicht eingeschlossen und wird in der am Tag der Rechnungsstellung gesetzlich geltenden Höhe in der Rechnung gesondert ausgewiesen.

IV. Lieferzeit

1. Alle genannten Liefertermine sind unverbindlich und gelten als nur annähernd vereinbart, soweit sie nicht von uns ausdrücklich als verbindlich bezeichnet worden sind. Wir geraten nicht bereits allein durch die Überschreitung unverbindlicher Liefertermine in Verzug. Nachfristen müssen uns schriftlich gesetzt werden und mindestens zwei Wochen ab Zugang bei uns betragen.

2. Bei unverbindlichen Lieferterminen gilt eine Lieferung innerhalb 1 Woche nach der angegebenen Lieferzeit auf jeden Fall noch als rechtzeitig.

3. Wird uns die Leistung aufgrund höherer Gewalt oder aus anderen außergewöhnlichen und unverschuldeten Umständen ganz oder teilweise vorübergehend unmöglich oder erheblich erschwert, so verlängert sich eine vereinbarte Lieferzeit um die Dauer des Leistungshindernisses. Gleiches gilt für eine gesetzliche oder vom Käufer gesetzte Frist für die Leistungserbringung, insbesondere für Nachfristen bei Verzug. Als Ereignisse höherer Gewalt gelten insbesondere Krieg, kriegsähnliche Zustände, Mobilmachung, Ein- und Ausfuhrverbote und Blockaden. Andere außergewöhnliche Umstände sind insbesondere Transportbehinderungen, Betriebsstörungen, Verzögerungen in der Anlieferung von Rohstoffen, Streik, Aussperrung und sonstige Arbeitskämpfe, auch wenn sie bei unseren Vorlieferanten eintreten.

4. Vor Ablauf der gemäß vorstehender Nr. 3 verlängerten Lieferzeit bzw. Leistungsfrist ist der Käufer weder zum Rücktritt noch zum Schadensersatz berechtigt. Dauert das Leistungshindernis länger als 10 Wochen an, sind sowohl der Käufer als auch wir zum Rücktritt berechtigt, soweit der Vertrag noch nicht durchgeführt ist. Ist der Käufer vertraglich oder gesetzlich (z.B. wegen Interessewegfall) ohne Nachfristsetzung zum Rücktritt berechtigt, so bleibt dieses Recht unberührt.

5. Bei einem etwaigen Lieferverzug, soweit er nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht, sind Schadensersatzansprüche jeder Art ausgeschlossen.

V. Verpackung

Verpackungsmaterial wird gesondert berechnet. Für wiederverwendbare Paletten wird nach deren ordnungsgemäßer Rückgabe eine Gutschrift erteilt.

VI. Versand

1. Der Versand erfolgt auf Rechnung des Käufers. Die Gefahr geht mit der Verladung der Ware auf ihn über, auch wenn frachtfreie Lieferung vereinbart ist und/oder der Versand mit unseren eigenen Fahrzeugen erfolgt. Wir sind nicht verpflichtet, für eine Transportversicherung zu sorgen.

2. Sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde, sind wir zu Teillieferungen in zumutbarem Umfang berechtigt, die einzeln berechnet werden.

VII. Zahlung, Zahlungsziel

1. Unsere Rechnungen sind innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsdatum mit 2 % Skonto oder innerhalb 30 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zu zahlen. Lohnarbeiten sind sofort rein netto zahlbar.

2. Gerät der Käufer mit einer Zahlung in Verzug, werden seine sämtlichen Zahlungsverpflichtungen aus der Geschäftsverbindung mit uns – auch solche, für die Wechsel gegeben worden sind – sofort fällig. Wir können ferner von allen Verträgen, die wir noch nicht erfüllt haben, zurücktreten, nachdem wir dem Käufer eine Nachfrist von 7 Tagen zur Erfüllung seiner Zahlungsverpflichtungen gesetzt und den Rücktritt angedroht haben. Daneben gelten die gesetzlichen Vorschriften über die Folgen des Zahlungsverzugs.

3. Wechsel werden nur nach vorheriger Vereinbarung und bei Diskont-Fähigkeit ohne Gewährung eines Skontos erfüllungshalber angenommen. Auch Zahlungen im Scheck-/Wechselverfahren werden nur erfüllungshalber angenommen. Der Kaufpreisanspruch erlischt erst nach vollständiger Einlösung der Wechsel. Wechsel- und Diskontspesen werden gesondert berechnet und sind ohne Abzug sofort zu zahlen.

4. Der Käufer darf nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen.

5. Wir sind in jedem Falle berechtigt, unsere Forderungen gegen den Käufer an Dritte, z.B. im Wege des Factoring, abzutreten.

VIII. Eigentumsvorbehalt

1. Die gelieferten Waren gehen erst dann in das Eigentum des Käufers über, wenn dieser seine gesamten Verbindlichkeiten aus der Geschäftsverbindung einschl. Nebenforderungen, Schadensersatzansprüchen und Einlösungen von Schecks und Wechseln erfüllt hat.
Im Fall des ScheckWechselverfahrens erlischt der Eigentumsvorbehalt in all seinen hier aufgeführten Formen nicht schon mit der Scheckzahlung, sondern erst mit der Einlösung des Wechsels.

2. Wir behalten uns das Eigentum am Liefergegenstand  bis zur vollständigen Befriedigung aller unserer Ansprüche gegen den Besteller vor. Soweit wir nach den gesetzlichen Bestimmungen bei Lohnaufträgen oder anderen Verträgen Miteigentum erwerben, gilt das auch für dieses Miteigentum.

IX. Untersuchung der Waren

1. Der Käufer hat die gelieferte Ware unverzüglich nach Ablieferung auf ihre Vertragsmäßigkeit, insbesondere hinsichtlich Anzahl, Abmessung, Form, Beschaffenheit, Unversehrtheit sowie sonstiger Mängel, zu untersuchen. Feststellbare Abweichungen oder Mängel hat er uns innerhalb 14 Kalendertagen nach Wareneingang  schriftlich anzuzeigen, andernfalls ist die Geltendmachung von Ansprüchen jeglicher Art ausgeschlossen. In der Anzeige sind die Art der Ware, die Art der Abweichung oder des Mangels, der Liefertag sowie die Lieferscheinnummer anzugeben.

2. Verborgene Mängel muss der Käufer unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Woche nach ihrer Entdeckung schriftlich anzeigen. Die Beweislast dafür, dass es sich um einen verborgenen Mangel handelt, trägt der Käufer.

3. Ungeachtet etwaiger Abweichungen oder Mängel hat der Käufer die Ware zunächst entgegenzunehmen und sachgemäß zu lagern. Ferner muss er uns Gelegenheit geben, die beanstandete Ware zu besichtigen.

4. Genügt der Käufer seinen Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten gemäß Nr. X. 1. bis 3. nicht, gilt die Ware als genehmigt.

5. Beanstandete Ware darf der Käufer nicht verarbeiten oder einbauen. Verstößt er gegen diese Verpflichtung, so haften wir nicht für Schäden, die auf der Verarbeitung oder dem Einbau beruhen. Ferner hat der Käufer in diesem Fall die Mehrkosten, die bei der Mangelbeseitigung aufgrund der Verarbeitung oder des Einbaus entstehen, zu tragen bzw. uns ggf. zu ersetzen.

X. Rechte des Käufers bei Mängeln

1. Ein Mangel liegt nicht vor bei Abweichungen oder Veränderungen, die sich im Rahmen der einschlägigen technischen Normen halten. Das gleiche gilt für handelsübliche, technisch unvermeidbare Abweichungen, soweit die Verwendbarkeit der Ware zum vertraglich vorausgesetzten Gebrauch nicht mehr als nur unerheblich beeinträchtigt wird.

2. Ist die gelieferte Ware mangelhaft und gilt sie nicht als genehmigt, so kann der Käufer Nacherfüllung verlangen. Diese erfolgt nach unserer Wahl durch Reparatur oder Neulieferung mangelfreier Ware, soweit nicht eine Art der Nacherfüllung erkennbar ungeeignet oder dem Käufer aus schwerwiegenden Gründen unzumutbar ist. Wir dürfen die Nacherfüllung insgesamt verweigern, wenn sie mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden ist.

3. Auf ein Fehlschlagen der Nacherfüllung kann sich der Käufer erst berufen, wenn mindestens zwei Nacherfüllungsversuche erfolglos geblieben und seit der Mangelrüge drei Wochen verstrichen sind.

4. Eine vom Käufer gesetzte Frist für die Nacherfüllung ist in jedem Falle unangemessen, wenn sie weniger als drei Wochen – gerechnet ab dem Zugang der Nachfristsetzung bei uns – beträgt. Je nach Umfang der Nacherfüllung kann auch eine noch längere Frist erforderlich sein, worauf wir den Käufer ggf. hinweisen werden; an die Stelle der vom Käufer gesetzten Frist tritt dann die von uns mitgeteilte. Nachfristen müssen uns schriftlich gesetzt werden.

5. Nur bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen kann der Käufer wegen eines Mangels vom Vertrag zurücktreten, den Kaufpreis herabsetzen oder – unter den weiteren Voraussetzungen der nachstehenden Nr. XII – Schadensersatz verlangen.

6. Stellt der Besteller für Lohnaufträge oder andere Aufträge Werkstoffe, Halbfertigteile oder Betriebsmittel zur Verfügung, so haften wir nicht für deren Güte und Eignung. Zur Prüfung dieser zugelieferten Stoffe und Gegenstände sind wir nur dann verpflichtet, wenn es ausdrücklich schriftlich vereinbart ist und der Besteller die Prüfungskosten trägt. Werden Stücke durch höhere Gewalt, oder durch Umstände, die wir nicht zu vertreten haben, unverwendbar, so kann der Besteller daraus keinen Anspruch auf kostenfreie Ersatzlieferung des Materials oder Ersatz anderer Kosten herleiten. Werden Teile wegen Materialfehler unbrauchbar, so führen wir die gleiche Arbeit an einem frachtfrei beigestellten neuen Stück ohne Berechnung aus. Für Fremderzeugnisse beschränkt sich unsere Haftung auf die Abtretung der Haftungsansprüche., die uns gegen den Lieferer der Fremderzeugnisse zustehen.

7. Die Gewährleistungsfrist beträgt 1 Jahr nach Ablieferung der Ware. Diese Gewährleistungsfrist gilt nicht, wenn uns ein Mangel nicht rechtzeitig angezeigt wurde. Dies gilt nicht, wenn uns Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zur Last fallen, sowie nicht für Schadensersatzansprüche wegen einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und für die Rechte des Käufers aus § 478 BGB.

XI. Haftung

1. Für vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzungen sowie für Schäden aus einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit haften wir uneingeschränkt nach den gesetzlichen Vorschriften. Im Übrigen haften wir nur, wenn die verletzte Vertragspflicht für das Erreichen des Vertragszwecks erkennbar von wesentlicher Bedeutung ist, und nur begrenzt bis zur Höhe des typischerweise vorhersehbaren Schadens.

2. Die Haftungsbeschränkung nach Nr. 1 gilt entsprechend für andere als vertragliche Schadensersatzansprüche, insbesondere Ansprüche aus unerlaubter Handlung, mit Ausnahme der Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz. Sie gilt ferner auch zugunsten unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

XII. Erfüllungsort

Der Erfüllungsort für beide Vertragspartner ist D-57520 Friedewald. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertrag ist das für unseren Firmensitz zuständige Amtsgericht Betzdorf/Sieg.
für unsere Warenlieferungen der Versandort.

XIII. Datenverarbeitung

Der Käufer ist damit einverstanden, dass wir die im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung erhaltenen Daten über den Käufer unter Beachtung des Bundesdatenschutzgesetzes für die Erfüllung eigener Geschäftszwecke verarbeiten, insbesondere speichern oder an eine Kreditschutzorganisation übermitteln, soweit dies im Rahmen der Zweckbestimmung des Vertrages erfolgt oder zur Wahrung unserer berechtigten Interessen erforderlich ist und kein Grund zu der Annahme besteht, dass das schutzwürdige Interesse des Käufers an dem Ausschluss der Verarbeitung, insbesondere der Übermittlung, dieser Daten überwiegt.

XIV. Ergänzungsbestimmungen

Soweit diese Lieferungs- und Zahlungsbedingungen nichts Abweichendes enthalten, gelten die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen. Das gilt auch für den Fall, dass die eine oder andere Bestimmung dieser Bedingungen einmal nicht anwendbar sein sollte. Sollten einzelne Bedingungen rechtsunwirksam  sein, so gelten die übrigen gleichwohl. Diese Bedingungen gelten auch für künftige Geschäfte zwischen den derzeitigen Vertragspartnern, auch wenn sie nicht jedes Mal erneut zum Vertragsinhalt erklärt werden.

Friedewald, November 2010
Schlebach Maschinen GmbH